Gemäß §69 Absatz 4 des Hessisches Schulgesetzes (HSchG) sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.

Zur Dokumentation ihrer Fehlzeiten legen alle Schülerinnen und Schüler ein Entschuldigungsheft an, das über die gesamte Schulzeit am Burggymnasium Gültigkeit hat.

Nicht vorhersehbares Fehlen

Jede Abwesenheit bedarf der schriftlichen Bitte um Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler unter Angabe des Grundes.

  • Bei Fehlzeiten bis drei Tage ist die schriftliche Bitte um Entschuldigung in der nächsten Unterrichtsstunde dem Kursleiter vorzulegen.

  • Bei Fehlzeiten ab drei Tage ist die Schule spätestens ab dritten Tag darüber zu informieren, eine Schulunfähigkeitsbescheinigung (Attest) soll vorgelegt werden. Bei Fehlen von Freitag bis Montag werden in diesem Fall Samstag und Sonntag als Fehltage mitgezählt.

  • Bei auffälligen Fehlzeiten kann eine Attestpflicht auferlegt werden

  • Möchte eine Schülerin/ein Schüler aus unvorhersehbaren Gründen vorzeitig den Unterricht und die Schule verlassen, so kann sie/er vom Kursleiter des folgenden Unterrichts befreit werden. Ist dieser nicht aufzufinden, kann der Tutor bzw. die Tutorin diese Aufgabe übernehmen. Für den Fall, dass beide nicht aufzufinden sind, erfolgt dies beim Schulleiter bzw. der stellvertretenden Schulleiterin.

Beurlaubungen

Für Führerscheinprüfungen, unaufschiebbare Arzttermine, Vorstellungsgespräche oder ähnliches muss immer vorher eine Beurlaubung beantragt werden. Diese wird von der jeweils genehmigenden Lehrkraft im Entschuldigungsheft mit Datum eingetragen und unterzeichnet. Anträge auf Beurlaubung unter Verwendung des Antragsformulars (erhalten Sie im Sekretariat) sind zu richten:

  • für einzelne Stunden an die jeweilige Kursleitung.

  • für bis zu zwei Tage an die Klassenleitung bzw. den Tutor/ die Tutorin.

  • für mehr als zwei Tage sowie für Fehlzeiten unmittelbar vor oder nach den Ferien an den Schulleiter.

Fehlen bei Klausuren – Fehlzeiten und Notengebung

  • Bei versäumten Klausurterminen soll ein Attest vorgelegt werden.

  • Verweigert ein Schüler/eine Schülerin die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit oder die Teilnahme an einer mündlichen oder praktischen Überprüfung seines Leistungsstandes, so erhält er bzw. sie die Note „ungenügend“ (00 Punkte). Das Gleiche gilt bei Versäumen einer angekündigten mündlichen oder praktischen Überprüfung ohne ausreichende Entschuldigung.

  • Grundsätzlich müssen die Schülerinnen und Schüler bei Wiedererscheinen in der Schule mit einem sofortigen Nachschreibtermin rechnen. Ein Anspruch auf Nachschreiben besteht jedoch nicht, die Entscheidung trifft die Fachlehrkraft.

  • Unentschuldigtes Fehlen wird in die Mitarbeitsnote anteilig mit 00 Punkten einbezogen.

  • Können die Leistungen in einem Unterrichtsfach am Ende eines Schulhalbjahres aus Gründen, die die Schülerin/der Schüler zu vertreten hat (z.B. wegen längeren Fehlens), nicht beurteilt werden, so wird in diesem Fach keine Note erteilt. Das Zeugnis erhält dann in der entsprechenden Rubrik „00 Punkte“.

Nichtteilnahme am Sportunterricht

Kann ein Schüler/eine Schülerin aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sportunterricht teilnehmen, so besteht dennoch Anwesenheitspflicht. Für den Sonderfall der Sportbefreiung durch ein amtsärztliches Attest gilt diese Regelung in der Regel auch.

Verspätungen

Verspätungen sind Störungen des Unterrichts und gelten als Fehlzeiten. Sie werden addiert und ab 20 Minuten Verspätung zu einer unentschuldigten Fehlstunde aufgerundet.

Fehlzeiten aufgrund schulischer Veranstaltungen

Bei Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung ist kein Antrag auf Beurlaubung erforderlich. Dennoch ist eine Information der Kursleitung seitens der Schülerinnen und Schüler nötig, um Missverständnisse zu vermeiden. Es werden keine Fehlstunden eingetragen.

Abmahnung

Bei längerem unentschuldigtem Fehlen im Unterricht oder bei Klausuren ist gemäß §82 (2) 7. HSchG die Verweisung von der Schule zulässig.