Gemäß §69 Absatz 4 des Hessisches Schulgesetzes (HSchG) sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.
Zur Dokumentation ihrer Fehlzeiten legen alle Schülerinnen und Schüler ein Entschuldigungsheft an, das über die gesamte Schulzeit am Burggymnasium Gültigkeit hat.
Nicht vorhersehbares Fehlen
Jede Abwesenheit bedarf der schriftlichen Bitte um Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler unter Angabe des Grundes.
Beurlaubungen
Für Führerscheinprüfungen, unaufschiebbare Arzttermine, Vorstellungsgespräche oder ähnliches muss immer vorher eine Beurlaubung beantragt werden. Diese wird von der jeweils genehmigenden Lehrkraft im Entschuldigungsheft mit Datum eingetragen und unterzeichnet. Anträge auf Beurlaubung unter Verwendung des Antragsformulars (erhalten Sie im Sekretariat) sind zu richten:
Fehlen bei Klausuren – Fehlzeiten und Notengebung
Nichtteilnahme am Sportunterricht
Kann ein Schüler/eine Schülerin aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sportunterricht teilnehmen, so besteht dennoch Anwesenheitspflicht. Für den Sonderfall der Sportbefreiung durch ein amtsärztliches Attest gilt diese Regelung in der Regel auch.
Verspätungen
Verspätungen sind Störungen des Unterrichts und gelten als Fehlzeiten. Sie werden addiert und ab 20 Minuten Verspätung zu einer unentschuldigten Fehlstunde aufgerundet.
Fehlzeiten aufgrund schulischer Veranstaltungen
Bei Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung ist kein Antrag auf Beurlaubung erforderlich. Dennoch ist eine Information der Kursleitung seitens der Schülerinnen und Schüler nötig, um Missverständnisse zu vermeiden. Es werden keine Fehlstunden eingetragen.
Abmahnung
Bei längerem unentschuldigtem Fehlen im Unterricht oder bei Klausuren ist gemäß §82 (2) 7. HSchG die Verweisung von der Schule zulässig.